Informationen zum Transparenzregister

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In den letzten Wochen haben den KSB zahlreiche Anfragen rund um das Transparenzregister erreicht. Der DOSB informiert auf seiner Homepage über den aktuellen Stand und hat Fragen und Antworten zusammengestellt. Die Antworten zu folgenden Fragen findet Ihr auf Der Deutsche Olympische Sportbund (dosb.de)

Sind die aktuell vom Bundesanzeiger Verlag für den Zeitraum 2017 bis 2019 versandten Gebührenbescheide rechtmäßig?

Kann auch nun noch ein Antrag auf Gebührenbefreiung für das Jahr 2020 gestellt werden?

Muss der Antrag auf Gebührenbefreiung jedes Jahr erneut gestellt werden?

Erhalten Vereine, die einen Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt haben, einen Bescheid des Bundesanzeiger Verlags?

Trifft es zu, dass die vom DOSB im Dezember 2020 zur Antragstellung empfohlene E-Mail-Adresse gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de  nicht mehr existiert?

Kann das Transparenzregister von Vereinsvertretern zur Überprüfung, ob diese zur Antragstellung berechtigt sind, die Vorlage des Personalausweises verlangen? Ist dies mit den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung vereinbar?

Kann der Antrag auch mit einem Brief gestellt werden?

Was ist bei der Antragstellung noch zu beachten?

Wie ist es zu erklären, dass Vereine nach der Antragstellung über die E-Mail-Adresse des Transparenzregisters eine Nachricht erhalten, in der sie zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert werden, die dem Antrag bereits als Anlage beigefügt waren?

Was hat es mit dem von der Bundesregierung bereits beschlossenen und dem Bundesrat zugeleiteten „Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinGw)“ auf sich?

Wohin können sich Vereine bei Fragen oder Beschwerden wenden?

(Quelle: DOSB)

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