Sachlage und Empfehlung der SJ Niedersachsen zur Impfpriorisierung

Seit dem 1.5. sind Mitarbeitende in der Kinder- und Jugendhilfe impfberechtigt. Dies schließt Hauptberufliche und Ehrenamtliche ein. Die Sportjugend Niedersachsen hat diesen Sachstand zusammengefasst und Empfehlungen formuliert.

News-Meldung- Sportjugend (sportjugend-nds.de)

Wie ist der Sachstand?

Die Impfverordnung knüpft die Impfberechtigung an die Tätigkeit in einer Einrichtung. Der Kreis der Impfberechtigten wird durch die zuständigen Stellen mitunter über einen „Kontakt zu Kindern und Jugendlichen“ oder eine Beschränkung auf „hauptamtliche Beschäftigte“ etwas enger gefasst, wobei dies jedoch nicht dem Wortlaut der Impfverordnung entspricht. Die Zielgruppe kann durchaus über die pädagogischen Mitarbeiter*innen hinausgehen und auch Verwaltungsmitarbeiter*innen, gewerbliche Mitarbeiter*innen, Mini-Jobber*innen, Freiwilligendienstleistende und ggf. Honorarkräfte umfassen, sofern diese tatsächlich unmittelbar in der Einrichtung tätig sind. Eine Impfberechtigung kann sich zudem aus der Tätigkeit an einer Schule ergeben.“ (Deutsche Sportjugend, dsj)

„Die Impfberechtigung ist im Impfzentrum mit einer aktuellen Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Die Landesregierung wird die Kommunen und freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe entsprechend informieren. Die Impfzentren werden gebeten, ab Mai möglichst zügig Impfangebote für diese Gruppen bereitzustellen.“ (Nds. Sozialministerium)

Was bedeutet das für die Sportorganisation?

Vorab: Übungsleitende, die den Trainings- und Wettkampfbetrieb eines Sportvereins organisieren und durchführen, gehören nach aktuellem Sachstand in Niedersachsen nicht zu der o. g. Zielgruppe. Auch nicht, wenn es um Kinder- und Jugendtraining geht.

Inhaltlich geht es um überfachliche Jugendarbeit (gem. SGB VIII = „Kinder- und Jugendhilfegesetz“), nicht um das Sporttreiben.

Das SGB VIII unterscheidet zwischen öffentlichen Trägern (z. B. Jugendamt) und Trägern der freien Jugendhilfe. Letzteres sind insbesondere die Jugendverbände.

In der Sportorganisation kann dieses auf die Sportjugenden der Sportbünde, die Jugendorganisationen der Landesfachverbände und die Jugendorganisationen der Sportvereine zutreffen.

Ist man als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt, liegt einem eine entsprechende Bescheinigung vor. Diese hat entweder das örtliche Jugendamt ausgestellt oder man hat sie über den Landesdachverband erhalten – hier also über die Sportjugend Niedersachsen.

Fazit: Sportbünde, Landesfachverbände und Sportvereine, deren Jugendorganisationen eine Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe vorliegen haben bzw. die als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt sind, können den hauptamtlich, nebenamtlich oder ehrenamtlich Tätigen ihrer Jugendorganisation eine entsprechende Bescheinigung ausstellen, dass sie in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind und dementsprechend zur dritten Impfgruppe zählen (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV, § 4 Abs. 1 Nr. 8). […] (Quelle: SJ Nds.)

Immer auf dem neuesten Stand

KSB Newletter Abonnieren