Gute Nachricht für Sportvereine: Die Regelungen des COVID-19-Abhilfegesetzes gehen in die Verlängerung.
Mit dem COVID-19-Abmilderungsgesetz hatte der Gesetzgeber auf die pandemiebedingten Einschränkungen reagiert und Erleichterungen für Vereine geschaffen. Diese Erleichterungen waren zunächst bis zum Ende Jahres 2021 befristet. Jetzt sind diese Regelungen bis zum 31. August 2022 verlängert worden. Die Regelungen im Überblick:
Vorstände, deren Amtszeit bis zum 31.08.2022 abläuft, bleiben weiterhin, zumindest bis zu diesem Datum, im Amt.
Außerdem können Mitgliederversammlungen weiterhin auch ohne Satzungsgrundlage als virtuelle oder hybride Versammlung durchgeführt werden.
Es gelten weniger strenge Voraussetzungen für die Beschlussfassung durch die Mitglieder im Umlaufverfahren.
Der Vorstand ist nicht verpflichtet, eine Mitgliederversammlung in Präsenzform einzuberufen, wenn es das Pandemiegeschehen nicht erlaubt oder eine Durchführung in elektronischer Form für Verein oder Mitglieder nicht zumutbar ist.
Quelle: Artikel 15 des Aufbauhilfegesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021, Teil 1 Nr. 63, vom 14.09.2021, Seite 4147 ff.