Neues Infektionsschutzgesetz und FAQ: Was aktuell im Landkreis möglich ist

Anlässlich der Neuregelungen im Infektionsschutzgesetz (§ 28 b IfSG) und einiger Anfragen, die uns per E-Mail oder telefonisch erreichen, möchten wir Euch über einige wichtige Änderungen informieren:

Der Landkreis Osnabrück bleibt weiterhin als Hochinzidenzkommune eingestuft, daher gilt

• bei Individual- /Familiensport:
Kontaktlos allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands

• bei Kindern:
Kontaktloser Sport im Freien in kleinen Gruppen von höchstens fünf Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
Die Anleitungsperson für diese Gruppe ist zur Testung vor der Sportausübung verpflichtet (§28 b Abs. 1 Nr. 6 IfSG i. V. m. § 5 a Nds. Corona-Verordnung).

Bitte beachtet, dass zukünftig bundesweit einheitlich die Werte des RKI ausschlaggebend sein werden. Aktuelle Werte findet Ihr unter: www.rki.de/inzidenzen

Bei weiteren Fragen, die die Verordnung/Infektionsschutzgesetz betreffen, könnt Ihr Euch weiterhin und am besten per E-Mail an an uns wenden. Die Antworten auf die häufigste Fragen sind hier aktualisiert: Sport – Antworten auf häufig gestellte Fragen | Portal Niedersachsen

 

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