Mit der Steigerung der Attraktivität der Angebote für Kinder und Jugendliche soll der Stellenwert der Sportjugendarbeit gesteigert und dadurch eine Motivation zur ehrenamtlichen Mitarbeit für kreative und engagierte Menschen geschaffen werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung.
Es handelt sich hierbei um Mittel aus der Finanzhilfe des Landes Niedersachsen, die für die sportpraktische und überfachliche Jugendarbeit bestimmt sind – nicht für den laufenden sportlichen Übungsbetrieb oder Wettkampfsport. Die Förderung einer Maßnahme nach dieser Richtlinie schließt eine gleichzeitige Förderung nach anderen Richtlinien der Sportjugend Niedersachsen oder des LandesSportBundes Niedersachsen aus.
Fördervoraussetzung ist, das Antragstellende die Gemeinnützigkeit für den Zeitraum von der Zuschussbeantragung bis zur Auszahlung der bewilligten Mittel nachweisen kann. Der Nachweis darf nicht älter als fünf Jahre sein.
Antragsberechtigt sind
die ordentliche Mitglieder im LandesSportBund Niedersachsen e.V. sind.
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