Name, Zweck und Grundsätze
§1 Name und Wesen Die Sportjugend (SJ) ist die Jugendorganisation im Kreissportbund (KSB). Sie wird von der Jugend und den Jugendleitern der Mitgliedsorganisation des KSB gebildet. Sie gestaltet ihre Arbeit in eigener Verantwortung.
§2 Zweck und Ziel Die SJ will durch die Jugendarbeit der Vereine und Verbände jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Formen Sport zu treiben. Sie will zur Persönlichkeitsbildung beitragen, Fähigkeiten zum sozialen Verhalten fördern, zum gesellschaftspolitischen Engagement der Sporttreibenden Jugend anregen und durch Begegnungen mit ausländischen Gruppen Bereitschaft zu internationaler Verständigung wecken. Die SJ will in Zusammenarbeit mit Verbänden und Institutionen die Formen sportlicher Jugendarbeit weiterentwickeln, die Jugendarbeit der Mitgliedsorganisationen unterstützen und koordinieren und vertritt die gemeinsamen Interessen der Jugend der Mitgliedsorganisationen des KSB. Die SJ ist zur Zusammenarbeit mit allen Verbänden und Organisationen in jugendpolitischen Fragen bereit.
§3 Grundsätze
Die SJ bekennt sich zu einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein. Die SJ ist parteipolitisch unabhängig. Sie setzt sich für die Menschenrechte sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz ein.
Organe
§4 Organe der SJ sind:
a)die Vollversammlung
b)der Vorstand Vollversammlung
Vollversammlung
§5 Stellung
Die Vollversammlung ist oberstes Organ der SJ
§6 Zusammensetzung
Die Vollversammlung setzt sich zusammen aus:
a) den Vertretern der Vereine.
Jeder Verein hat eine Grundstimme. Vereine mit mehr als 3 Jugendabteilungen
können je 3 weitere Abteilungen einen weiteren Delegierten entsenden.
b) Dem Vorstand der SJ
c) Den Jugendwarten der Kreisfachverbände
Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme, Stimmübertragung ist unzulässig.
Die Delegierten sollen aus den Jugendversammlungen bzw. Hauptversammlungen der
Vereine gewählt werden.
Der Anteil der weiblichen Mitglieder soll bei der Wahl der Delegierten entsprechend der
Mitgliedsstärke berücksichtigt werden.
§7 Aufgaben
Die Aufgaben der Vollversammlung sind insbesondere:
a) Beratung und Beschlussfassung von grundsätzlichen Angelegenheiten.
b) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstandes und der Ausschüsse.
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes.
d) Entlastung des Vorstandes.
e) Wahl des Vorstandes (Wahlvorschläge müssen 1 Woche vor der Vollversammlung
beim Vorstand eingereicht werden.
f) Beschlussfassung über Anträge.
g) Beschlussfassung über die Jugendordnung.
h) Wahl der Delegierten zu I. Vollversammlung der SJN
II. Vollversammlung des Jugendring Osnabrücker Land
e.V.
Mindestens 1 Delegierter zu I. und II. muss dem Vorstand der SJ entstammen.
§8 Zusammentritt
Die Vollversammlung tritt alle 2 Jahre mindestens 2 Wochen vor dem Kreissporttag
zusammen.
Über Termin und Ort beschließt der Vorstand, wenn die vorherige Vollversammlung keine
Festlegung getroffen hat.
Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder der Vollversammlung ist eine außerordentliche
Vollversammlung einzuberufen
§9 Einladung
Die Vorsitzenden laden die Mitglieder der Vollversammlung mit Bekanntgabe der
Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin ein.
§10 Anträge
Anträge zur Vollversammlung können nur vom Vorstand und von den Gliederungen der SJ
(Vereine, Fachverbände) gestellt werden. Sie müssen dem Vorstand der SJ mindestens eine
Woche vor der Vollversammlung schriftlich mit Begründung vorliegen.
Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn die Vollversammlung mit Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennt.
Anträge auf Änderung der Jugendordnung können als Dringlichkeitsanträge nicht
eingebracht werden.
§11 Beschlussfähigkeit
Die ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
anwesenden Delegierten beschlussfähig.
§12 Abstimmungen und Wahlen
Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen,
Stimmenthaltung und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht
mitgezählt.
Beschlüsse und Änderungen der Jugendordnung erfordern Zweidrittelmehrheit der gültigen
Stimmen.
Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung mit Handzeichen.
Geheime Wahl ist durchzuführen, wenn der Antrag hierauf von mindestens 25% der
stimmberechtigten anwesenden Delegierten unterstützt wird.
Abwesende können gewählt werden, wenn sie vorher ihre Bereitschaft, das Amt zu
übernehmen, dem Vorstand gegenüber erklärt haben.
Vorstand
§13 Wahl, Zusammensetzung, Aufgaben
Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren von der Vollversammlung gewählt.
Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. der/dem Vorsitzenden
2. der/dem stellvertretenden Vorsitzende
1. und 2. sollen aus einem weiblichen und einem männlichen Mitglied bestehen. 3. den Vorsitzenden der Fachausschüsse. Der Vorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der KSB-Satzung, der Jugendordnung und der Beschlüsse der Vollversammlung. Die Vorsitzenden vertreten die SJ im KSB-Vorstand und Hauptausschuss. Die/der Vorsitzende vertritt die SJ im Hauptausschuss der SJN und kann sich im Bedarfsfall vom Stellvertreter vertreten lassen.
§14 Einladung,
Fristen Die/der Vorsitzende lädt die Mitglieder des Vorstandes durch Benachrichtigung mit Bekanntgabe der Tagesordnung und des Tagungsortes ein. Einladungsfrist für den Vorstand mindestens 1 Woche. In besonders dringenden Fällen kann die Frist für die Einladung des Vorstandes verkürzt werden.
§15 Fachausschüsse
Folgende Ausschüsse können gebildet werden: 1. Ausschuss für Aus- und Fortbildung in der Jugendarbeit 2. Ausschuss für Eventplanung und -durchführung 3. Ausschuss für Kooperation Kita/Schule und Sport 4. Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit Weitere Ausschüsse können bei Bedarf vom Vorstand der SJ eingesetzt werden.
§16 Einberufung
Zur Planung, sowie Durchführung der in §15 genannten Aufgabengebiete beruft der erweiterte Vorstand die Mitglieder der Ausschüsse. Der Vorstand der SJ kann Stellvertreter für die Vorsitzenden der Fachausschüsse benennen. Die SJ-Vorsitzenden können zu den Ausschusssitzungen hinzugezogen werden oder nach eigenem Ermessen an den Sitzungen teilnehmen. Die Tätigkeit der Ausschüsse endet mit der Wahlperiode des Vorstandes.
§17 Einladung
Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom jeweiligen Vorsitzenden eine Woche vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung und des Sitzungsortes eingeladen. Durchschrift der Einladung erhalten die SJ-Vorsitzenden zur Kenntnis. Die ordnungsgemäß einberufenen Ausschusssitzungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig
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